Steuerreform fortführen - für eine Reform der Verbrauchs- und Verkehrssteuern

Steuerreform fortführen - für eine Reform der Verbrauchs- und Verkehrssteuern

I. Teil: Allgemeiner Teil

  1. Einleitung
    Das deutsche Steuerrecht ist kaum noch verständlich und die allgemeinen Steuersätze teilweise übermäßig hoch. Gleichzeitig ermöglicht der Staat es den Findigen, im Austausch gegen hohen bürokratischen Aufwand zu Steuerrabatten zu gelangen. Bürger und Unternehmer akzeptieren Steuern jedoch nur in maßvoller und berechenbarer Höhe. Zudem werden Steuern nur dann als gerecht empfunden, wenn die Lasten gleichermaßen jedermann auferlegt werden und nicht einige wenige privilegieren.

    Die FDP hat bisher als einzige Partei ein umfassendes Paket für eine Reform der Einkommenssteuer und der Unternehmensbesteuerung, für eine Gemeindefinanzreform und eine Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgelegt. Gleichwohl ist die Reformarbeit am deutschen Steuerdschungel an diesem Punkt noch nicht zu Ende. Denn fast die Hälfte der Steuerbelastung entfällt auf über 20 Verkehrs- und Verbrauchssteuern. Auch hier herrschen Unverständlichkeit, mangelnde Transparenz und Ungerechtigkeit vor. Eine Reform anzustoßen ist deshalb dringend geboten.

    Die Besteuerungsgrundlagen müssen verständlich und verlässlich sein. Beides ist heute nicht der Fall. Es herrscht ein Teufelskreis von zu hohen Steuersätzen, umfangreichen Ausnahmeregelungen, komplizierten Gesetze und wachsenden Steuerwiderständen der Bürger. Gerade das Mehrwertsteuerrecht verkommt durch seine Bürokratie, Ineffizienz und Ungerechtigkeit in den Augen der Bürger teilweise von einer sinnvollen Solidarleistung zur Finanzierung des Gemeinwesens hin zu einer Lachnummer. Das Herumdoktern an einzelnen Bestimmungen hilft hier nicht weiter. Vielfach sind die Steuern aufeinander bezogen und be- und entlasten sich gegenseitig. Es muss daher eine umfassende Reform des Steuerrechts stattfinden.

    Das „Steuern mit Steuern" birgt immer die Gefahr der Ineffizienz und übermäßigen Bürokratie. Gleichzeitig ist es jedoch sinnvoll, bestimmtes gesundheitsschädliches oder umweltschädigendes Konsumverhalten über Verbrauchssteuern zu belasten, um so im Rahmen des Verursacherprinzips dem jeweiligen Verursacher und nicht der ganzen Gesellschaft die Kosten aufzuerlegen. (Internalisierung externer Kosten). Dies kann jedoch nur dann sinnvoll geschehen, wenn die Lenkungswirkung auch tatsächlich über die jeweilige Steuer erzielt und nicht durch ständige Ausnahmen konterkariert wird. Für die Jungen Liberalen bedeutet dies: So wenige Lenkungssteuern wie möglich. Wenn jedoch Lenkungssteuern erhoben werden, dann auch konsequent.

    Zentral für eine Senkung der allgemeinen Steuersätze und der Steuerlast ist ein Abbau der Steuersubventionen, welche oft gut gemeint, aber selten effizient sind. Als Einstieg in den Ausstieg der flächendeckenden Subventionierung erfolgt in Zukunft eine staatliche Förderung bestimmter Zwecke nicht mehr durch Steuersubventionen, sondern durch direkte, zeitlich befristete bzw. degressiv ausgestaltete Zahlungen. Das schafft mehr Transparenz und zwingt Leistungsempfänger und den Staat laufend zur Rechtfertigung der Fördermaßnahme. [1]

    In einer Demokratie hat jeder Staatsbürger das Recht, Gesetze verstehen zu können, und der Staat hat die Pflicht, Gesetze verständlich zu formulieren. Beim deutschen Steuerrecht ist diese Aufgabe nicht mehr erfüllt, denn nicht einmal Experten sind mehr in der Lage, Steuervorschriften verlässlich zu beurteilen. Ein Recht, das von den Bürgern nicht verstanden werden kann und deshalb nicht
    beachtet wird, hat in einer Demokratie „sein Recht“ verloren. [2] Das zukünftige Steuerrecht ist deshalb in Struktur, Satz und Wort für jedermann verständlich zu formulieren. Steuersätze müssen transparent und für jedermann nachvollziehbarsein, Steuerzweck und Steuersatz in einem klaren Zusammenhang stehen.

  2. Zukünftiges Steuersystem
    Neben einer Einkommens- und Unternehmenssteuer, einem kommunalen Einkommenssteuerzuschlag, sowie einer Erbschafts- und Schenkungssteuer sollen aus Sicht der Jungen Liberalen nur noch eine Mehrwertsteuer/Einfuhrmehrwertsteuer, eine Glücksspielsteuer, eine
    Grunderwerbssteuer und eine Versicherungssteuer, sowie vier Verbrauchssteuern erhoben werden: Eine Tabaksteuer, eine Alkoholsteuer, eine Stromsteuer sowie eine Energiesteuer. Zölle sind schrittweise EU-weit abzubauen.
  3. Verbleib der übrigen Steuern
    Alle übrigen Verkehrs- und Verbrauchssteuern auf den Ebenen von Bund, Ländern und Gemeinden müssen abgeschafft bzw. in die verbleibenden Steuern integriert werden.
    • Die Rennwett- und Lotteriesteuer, die Spielbankabgabe, besondere Vergnügungssteuern für Spielautomaten sowie die Zweckabgaben im Glücksspiel werden abgeschafft und in eine einheitliche Glückspielsteuer, die dem Prinzip der Spielbankabgabe entspricht, überführt.
    • Die Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer werden in eine allgemeine Alkoholsteuer überführt und als Einzelsteuern abgeschafft.
    • Die Grundsteuern A und B werden abgeschafft.
    • Die Kraftfahrzeugsteuer wird abgeschafft und durch eine allgemeine zweckgebundene gewichts- und streckenabhängige Straßenbenutzungsabgabe ersetzt. [3]
    • Kommunale Aufwandssteuern wie die Getränkesteuer, Hundesteuer, Jagd- und Fischereisteuern, Schankerlaubnissteuer, Vergnügungssteuern und Zweitwohnungssteuer werden ersatzlos gestrichen
    • Die Kaffeesteuer und die Feuerschutzsteuer werden gestrichen.
  4. Steuersubventionen
    Steuersubventionen sind weitestgehend abzuschaffen. Nicht nur Steuerrabatte- und Ermäßigungen, sondern auch die Behandlung von ähnlichen Tatbeständen in unterschiedlichen Steuern oder eine sachfremde Differenzierung innerhalb einer Steuer (z.B. bei der Besteuerung von Alkohol) müssen dabei als Steuersubvention benannt werden.
    Spezielle Steuersubventionen sind, sofern sie weiter sinnvoll erscheinen (z.B. beim ÖPNV), in Direktzahlungen umzuwandeln und regelmäßig im Rahmen der Haushaltsberatungen auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Allgemeine Steuersubventionen sind zu vermeiden. Der Zweck einer Steuer darf nicht durch Entlastungen für einige Personen in Frage gestellt werden, welche die Mehrheit der Steuerzahler jedoch wiederum belasten. Steuersubventionen über unterschiedliche Steuersätze erscheinen einzig im Rahmen allgemeiner Erleichterungen der Verbraucher für unmittelbare Bedürfnisse des täglichen Lebens im Rahmen der Mehrwertsteuer (Lebensmittel, Gesundheit, Mieten) wünschenswert.
  5. Notwendige Begleitmaßnahmen
    Durch die momentan bestehende umfangreiche Verregelung weiter Lebens- und Wirtschaftsbereiche durch das Steuerrecht ist es unmöglich ein Steuersystem ohne massive Nebenwirkungen zu verändern. Deswegen müssen im Zuge einer Steuerreform auch außerhalb des Steuerrechts neben einem Subventionsab- und umbau weitere Maßnahmen erfolgen, um in bestimmten Politikfeldern dauerhafte, unabhängig vom Steuerrecht existierende Anreize zu schaffen. Dabei ist Transparenz das oberste Gebot.
    Darüber hinaus wird es vorübergehend notwendig sein, zeitlich befristete Übergangslösungen zu finden, um vorübergehende Härten für eine Zeit lang auszugleichen und eine Umstellung zu ermöglichen (z.B. bei der Besteuerung von Grundbesitz). Die Höchstdauer dieser Maßnahmen darf die Zeitdauer von 5 Jahren nicht überschreiten
  6. Steuererhebung
    Das Prinzip von Pauschaltarifen im Rahmen einer Mischkalkulation und von gesonderten Steuersätzen wie z.B. bei der Mehrwertsteuer im Bereich der Landwirtschaft ist auf seine Effizienz zu überprüfen. Hier ist eine Abwägung zwischen Erhöhung von Steuerehrlichkeit und Bürokratieabbau zu treffen. Bei der Mehrwertsteuer ist die Ist-Besteuerung flächendeckend statt der Soll-Besteuerung einzuführen.
  7. Europarecht
    Bestimmte Verbrauchssteuern und die Mehrwertsteuer sind vergemeinschaftetes Recht, welches nationale Steuerreformen sicherlich teilweise erschwert, jedoch nicht unmöglich machen wird. Die deswegen von der Bundesregierung immer wieder vorgeschobene Erklärung, man könne aufgrund des EU-Recht gar nicht reformieren darf nicht dazu führen, dass eine Reform des Steuerrechts noch nicht einmal versucht wird. Europarecht kann keine Entschuldigung dafür sein, Reformen nicht entsprechend vorzubereiten. Es lässt sich - sollte es bestimmte Detaillösungen verhindern - entsprechend ändern, wenn Reformen nur mit der entsprechenden Vehemenz und Überzeugungskraft vertreten werden. Auch die reformhemmenden Steuerrichtlinien für bestimmte Steuerrabatte z.B. bei der Mehrwertssteuer lassen sich mittelfristig bei ernsthaftem politischen Druck von Muss- in Kann- Bestimmungen umgestalten.
  8. Finanzföderalismus
    Eine Steuerreform kann nur erfolgreich sein, wenn es keine Verlierer gibt. Der Wegfall von Gemeinde- und Ländersteuern muss für Länder und Gemeinden aufkommensneutral erfolgen. Die Verteilung der Steuereinnahmen ist dementsprechend umzugestalten.
    Dem Bund sollte möglichst die Steuerhoheit über die Umsatzsteuer der mit ihr “verwandten“ Versicherungssteuer erhalten bleiben, während die Einnahmen daraus in den allgemeinen Länderfinanzausgleich fließen und zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt werden muss. In welchem Umfang diese Steuergelder nach den Kriterien „Leistung“, „Staatsaufgaben“ „Einwohnerzahl“ oder „Bedürftigkeit“ verteilt werden sollen und wie hoch ein Selbstbehalt der einnehmenden Länder sein soll, muss zwischen Bund und Ländern ausgehandelt werden.

    Gemeinden und Länder sollten über den Finanzausgleich aus dem allgemeinen Einkommens- und Umsatzsteueraufkommen hinaus eine eigene unabhängige Möglichkeit zu Gestaltung ihrer Steuererhebung erhalten. Dies kann z.B. im Bereich der direkten Steuern über einen kommunalen und länderspezifischen Einkommenssteuerzuschlag und der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie im Bereich der indirekten Steuern über die Glücksspielsteuer und Grunderwerbssteuer erfolgen. Außerdem müssen Bund, Länder und Gemeinden die Straßenbenutzungsgebühren aus den von ihnen unterhaltenen Straßen bekommen und selbst die Gebührenhöhe festlegen dürfen.

    Es muss jedoch gewährleistet sein, dass sämtliche auf EU-Ebene vergemeinschaftete Verbrauchssteuern mit einem Lenkungszweck (Alkoholsteuer [4], Tabaksteuer, Stromsteuer und Energiesteuer) Bundessteuern bleiben bzw. werden. Damit sollen ein einheitlicher Lenkungszweck und eine schnellere Angleichung im Rahmen der EU gewährleistet werden, eine klare Verantwortlichkeit hergestellt werden und so der Aushöhlung ihres Zwecks durch andere Interessen vorbeugt werden.

  9. Steuerbelastung
    Die Steuerreform muss aufkommensneutral erfolgen. Steuermehr- und Mindereinnahmen müssen im Steuersystem selbst kompensiert werden. Mehr- oder Mindereinnahmen aus dem Aufkommen der Umsatz- und Versicherungssteuer werden auf den einheitlichen Regelsatz beider Steuern umgelegt. Weitere Mehr- oder Mindereinnahmen aus den übrigen Steuern werden auf die Einkommens – und Unternehmensbesteuerung umgelegt. Eine unmittelbare Nettoentlastung der Bürger kann somit vorerst nur im Rahmen des Bürokratieabbaus stattfinden. Erst ein gesellschaftlicher Konsens über den Verzicht auf Ausgaben des Staates kann eine weitere Nettoentlastung durch Steuersenkung ermöglichen, welche über die von der FDP bereits vorgeschlagenen Steuersenkungen im Rahmen einer Reform direkter Steuern hinausgeht.

 

II. Teil

  1. Ausführungen zu den zukünftigen Einzelsteuern
    1. Mehrwertsteuer und Einfuhrmehrwertsteuer
      Die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer wird ausgeweitet. Überschüsse aus Mehreinnahmen werden dazu verwendet den Mehrwertsteuersatz soweit wie möglich zu senken. [5] Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% bleibt zunächst bestehen, wird jedoch vereinheitlicht. Die Steuererhebung bei Kapitalgesellschaften wird von der Soll-Besteuerung auf die Ist-Besteuerung umgestellt.

      Steuerbar sind sämtliche Umsätze bis auf:

      • Verkauf an Abteilungen innerhalb des Unternehmens
      • Verkauf an Tochtergesellschaften, wenn gleiches Rechnungswesen besteht

      Das Steuergebiet ist die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland und der Gemeinde Büsingen (Schweizer Steuerrecht).

      Leistungen staatlicher Einrichtungen, die keine Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darstellen, werden steuerlich mit Leistungen privat wirtschaftender Unternehmen gleichgestellt und unterliegen deshalb in Zukunft der Mehrwertsteuer. Eine Förderung über Steuerausnahmen soll für sie weiterhin möglich sein, jedoch nur nur noch im Rahmen einer allgemeinen Subjektförderung z.B. für Leistungen im Bereich Bildung oder Gesundheitsversorgung (s.u.). [6]

      Zukünftig werden folgende Umsätze mit dem Nullsatz belegt:

      • Umsätze aus dem Devisenhandel, Kreditwesen, Wertpapierhandel [7]
      • Umsätze für den Export sowie im Transithandel
      • Umsätze, welche unter die Grunderwerbssteuer, die Versicherungssteuer und die Glücksspielsteuer fallen.
      • Leistungen die aufgrund von Versicherungsverhältnissen gewährt werden und Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen
      • Umsätze durch Unternehmensverkäufe
      • Umsätze durch Goldlieferungen an die Zentralbanken [8]
      • Leistungen an ausländische Streitkräfte im Inland, die nach dem NATO-Vertrag und seiner Zusatzeinkommen ebenfalls bei inländischen Streitkräften unter die Mehrwertsteuer fallen würden, steuerbefreit sind. Eine Aufhebung der Steuerausnahmen im Rahmen von NATO-Stationierungsabkommen wird angestrebt.
      • Sämtliche ärztlich verschriebene Leistungen und Produkte. Dies schließt mit ein:
        • Verordnete Medikamente,
        • Kuren
        • (medizinische) Sehhilfen
        • Organe, Prothesen und deren Ersatzteile (vorher 7% bzw. 19%),
        • Leistungen und Produkte, welche für chronisch Kranke und Behinderte als Lebenserleichterung notwendig sind, wie z.B. der Mehrpreis für ein behindertengerechtes Auto oder die Anschaffung eines Rollstuhls.
        • Zahnarztleistungen (vorher 7%)
        • Hebammendienste
        • Umsätze der Rettungsdienste und im Krankentransport
        • Pflegedienstleistungen, welche nach den Sozialgesetzbüchern für förderungswürdig befunden werden.
        • Kosten für Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste.
      • Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen öffentlicher und privater Schulen und anderer anerkannter allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen. [9] Dazu zählen auch Umsätze privater Lehrer und Hochschullehrer, sofern sie an anerkannten Bildungseinrichtungen tätig sind, deren Umsätze aus ähnlichen Gründen von der Umsatzsteuer befreit sind. Ebenfalls ist die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für schulische Zwecke mehrwertsteuerfrei.
      • Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen, von Bildungsträgern nach AZWV oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, sowie andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
      • Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen.
      • Umsätze, welche unter die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ (Umsätze von bis zu 17500€/Jahr) fallen.
      • Die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

      Einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% sollte es zukünftig für folgende Dinge geben:

      • Alle medizinischen Leistungen welche nicht ärztlich verordnet wurden (Bsp. IgeL, Wahlleistungen wie 1 u. 2. Bett Zimmer, unverschriebene Medikamente).
      • Sämtliche Lebensmittel und Getränke. Dies schließt folgende bisher ausgeschlossener Produkte mit ein:
        • Mineralwasser, Kaffee und Fruchtsäfte (vorher 19%)
        • „Luxuslebensmittel“ wie z.B. Kaviar, Hummer, Austern, Schnecken (vorher 19%)

        Auf gastronomische Dienstleistungen wird weiterhin der reguläre Mehrwertsteuersatz erhoben. Auch Verkäufe außer Haus fallen zukünftig unter den regulären Mehrwertsteuersatz.
        Im Rahmen der Vereinheitlichung des Steuerrechts wird versucht, auch für alkoholische Getränke im Rahmen der EU-Umsatzsteuerrichtlinie Anhang H einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz einzuführen, um eine Doppelbestrafung von alkoholhaltigen Getränken über die Mehrwertsteuer und die Alkoholsteuer zu verhindern.
        Es sollte langfristig auf EU-Ebene auf eine Aufhebung der Steuerfreiheit von Grundstücks- und Wohnungsmieten (bisher: 0%) gedrungen werden, um die allgemeinen Umsatzsteuersätze weiter senken zu können. Dabei ist ein ermäßigter Satz von 7% für Wohnungsmieten und ein regulärer Satz für alle übrigen Mieten einzuführen. Das Wohngeld bzw. das Bürgergeld sowie die zu deren Bezug notwendigen maximalen Einkommensgrenzen müssen entsprechend erhöht werden.

      Alle übrigen Umsätze werden mit einem regulären Mehrwertsteuersatz belegt.

      Insbesondere folgende Steuersubventionen fallen weg und werden zukünftig mit dem regulären Mehrwertsteuersatz belegt:

      • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. [10] Die Vertreter sind zukünftig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
      • Umsätze der Banken aus Gebühren
      • Umsätze aus Mieten, Verpachtungen (außer Wohnmieten s.o.) nach einer entsprechenden Abschaffung des Besteuerungsverbots in der EU-Umsatzsteuerrichtlinie
      • Die Umsätze der Deutsche Post AG [11]
      • Lebende Tiere [12]
      • Tierfutter in sämtlicher Form, d.h. auch Getreide, Lebensmittelzubereitungen u.ä.; es sei denn, es handelt sich um für den menschlichen Verzehr zugelassene Lebensmittel [13]
      • Fütterungsarzneimittel für die Viehhaltung (§ 12 Abs. 2 UstG)
      • Saatgut
      • Tierische Düngemittel
      • Pflanzen und Blumen
      • Holzabfälle, Holzpellets und Brennholz
      • Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Kraftdroschkenverkehr und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr. Bisherige Steuersubventionen für den ÖPNV [14] und die Bahnen werden in Direktzahlungen umgewandelt.
      • Die Vermittlung der grenzüberschreitenden Beförderung in Flugzeugen und auf Seeschiffen sowie die Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt mit Ausnahme der Umsätze im Krankentransport und Rettungsdienst. [15] Dazu gehört auch die Abgabe von Speisen und Getränken im Verkehr auf Wasserfahrzeugen. [16]
      • Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern und Bereitstellung von Kureinrichtungen für die eine Kurtaxe zu entrichten ist, sofern sie nicht als medizinisch notwendige Leistung verordnet werden und deswegen unter den Nullsatz fallen.
      • Bücher, Malbücher, Zeitungen, Zeitschriften, Noten
      • Kunstgegenstände
      • Sammlerstücke einschließlich Münzen und Briefmarken
      • Der Filmverleih
      • Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben
      • Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst. Steuersubventionen im Rahmen der bisherigen Objektförderung werden in Direktzahlungen im Rahmen einer Subjektförderung umgewandelt. [17]
      • Die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes und ähnlicher Vereinigungen wie des Touristenvereins „Naturfreunde“. Steuersubventionen werden in Direktzahlungen umgewandelt.
      • Umsätze der Blinden und der Blindenwerkstätten. Steuersubventionen im Rahmen der bisherigen Objektförderung werden in Direktzahlungen im Rahmen einer Subjektförderung umgewandelt.
      • Umsätze von Universitäten aus Forschungsaufträgen.
      • Die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, sofern sie nicht sowieso mehrwertsteuerbefreite Tätigkeiten wie z.B. medizinische Leistungen sind. Weitere Steuersubventionen im Rahmen der bisherigen Objektförderung werden übergangsweise auf fünf Jahre begrenzt in Direktzahlungen umgewandelt.
      • Die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, sofern es sich nicht um medizinische oder schulische Zwecke handelt, welche von der Mehrwertsteuer befreit sind. Steuersubventionen im Rahmen der bisherigen Objektförderung werden in Direktzahlungen im Rahmen einer Subjektförderung umgewandelt.
      • Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, sofern sei nicht sowieso schon durch die Steuerbefreiung von ehrenamtlicher Tätigkeit von der Besteuerung freigestellt sind. Die Mittel im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung werden entsprechend erhöht. [18]
      • Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe: bei der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen sofern diese Leistungen unmittelbar den Jugendlichen zugute kommen. Steuersubventionen im Rahmen der bisherigen Objektförderung werden in Direktzahlungen im Rahmen einer Subjektförderung umgewandelt. [19]
      • Die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die Darbietungen von den Jugendlichen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Steuersubventionen im Rahmen der bisherigen Objektförderung werden in Direktzahlungen im Rahmen einer Subjektförderung umgewandelt.
      • Die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung [20]
      • Außer Haus verkaufte und gelieferte Speisen. [21]
    2. Versicherungssteuer
      Umsätze aus den Beiträgen für Versicherungen sollen langfristig der Umsatzsteuer unterliegen. Bis zu einer erfolgreichen Umstellung auf europäischer Ebene werden die Steuersätze dem regulären Mehrwertsteuersatz angeglichen. Der Versicherungssteuer unterliegen sämtliche Versicherungsbeiträge. Befreiungen gelten
      • für Transportgüterversicherungen bis zu einer EU-weiten Abschaffung dieser Steuerausnahme
      • für Rückversicherungen
      • für Versicherungsbeiträge, welche bisher nach den Sozialgesetzbüchern freigestellt waren, d.h. Beiträge zu Arbeitslosen-, Sozial-, Lebens-, Kranken-, Alters-, Renten-, Invaliditäts- und Pflegeversicherung sowie bestimmte Unfallversicherungen
      • für eine Versicherung, die von einem Mitglied einer diplomatischen Vertretung abgeschlossen wird, sofern die Steuerbefreiung auf einem Gegenseitigkeitsabkommen beruht.

      Beiträge zu nicht ausdrücklich als Ausnahme aufgelisteten Versicherungen unterliegen einem allgemeinen Versicherungssteuersatz. Der
      Versicherungssteuersatz entspricht dem regulären Mehrwertsteuersatz.

      Die Feuerschutzsteuer wird abgeschafft.

      Dementsprechend gilt:

      • die Steuerfreiheit für die „kleine Viehversicherung“ entfällt.
      • An den regulären Mehrwertsteuersatz bzw. Versicherungssteuersatz müssen angeglichen werden:
        • Der Steuersatz bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (bisher 14 % auf die Versicherungsprämie)
        • Der Steuersatz bei der Gebäudeversicherung mit Feuerschutzsteueranteil (bisher 17,75% der Versicherungsprämie)
        • Der Steuersatz bei der Hausratversicherung mit Feuerschutzsteueranteil (bisher 18% der Versicherungsprämie)
        • Der Steuersatz bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden wird vom Promillesatz von 0,2 auf die ausbezahlte Versicherungssumme auf den regulären auf die Versicherungsprämie bezogenen Steuersatz umgeändert.
        • Der Steuersatz bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (bisher 3,8% der Versicherungsprämie).
        • Der Steuersatz bei der Seeschiffskaskoversicherung (bisher 3% der Versicherungsprämie).
    3. Glücksspielsteuer
      Die Lotterie- und Rennwettsteuer, Spielbankabgabe und Zweckabgaben zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen und Zwecke werden abgeschafft. Stattdessen werden die Bruttospielerträge von Lotterie- und Wettanbietern sowie von Spielbanken im Rahmen einer einheitlichen Glücksspielsteuer besteuert, welche mit dem Prinzip der bisherigen Spielbankabgabe identisch ist. Der Steuersatz beträgt 80% des Bruttospielertrages.
      Die Glücksspielsteuer gilt für sämtliche Glücksspiele. Dementsprechend unterliegen zukünftig auch für der Betrieb von Geldspielautomaten, die Vermittlung von Wetten und Lotterien und den Betrieb von Losbuden auf Jahrmärkten der Glückspielsteuer einbezogen und sind dementsprechend von der Umsatzsteuer und anderen Steuern zu befreien. Abzugsfähig sind Bruttospielerträge, welche gemeinnützigen Zwecken nach der Abgabenordnung (AO) zukommen.
      Gewinne aus Glücksspielen sind weiterhin von der Einkommenssteuer befreit. Die Einnahmen aus der Glücksspielsteuer steht den Ländern zu. Bei einem Wegfall des staatlichen Wettmonopols dürfen zukünftig die staatlichen Anbieter gegenüber privaten Anbietern weder steuerlich besser noch schlechter gestellt sein. Ein fester Teil aus den Steuereinnahmen der Glücksspielbesteuerung ist politisch für die Präventionsarbeit zu binden. [22]

    4. Grunderwerbssteuer
      Die Grunderwerbssteuer wird weiterhin als besondere Spielart der Mehrwertsteuer ohne Vorsteuerabzug auf Umsätze aus privaten und gewerblichen Grundstücksverkäufen erhoben. Zukünftig gilt ein Freibetrag statt der Freigrenze von 2500€. Der Steuersatz wird von 3,5% auf 7% erhöht. Er wird politisch an die Höhe des ermäßigten Mehrwertssteuersatzes gekoppelt. Im Gegenzug wird die Grundsteuer abgeschafft. [23] Der Übergang von einer Grund- und Grunderwerbsbesteuerung auf eine reine Grunderwerbsbesteuerung wird schrittweise über einen Zeitraum von 5 Jahren hinweg gestreckt.

      Nicht besteuert werden:

      • Verkäufe zwischen direkten Verwandten, sowie Ehe- und Lebenspartnern (vgl. Erbschaftssteuer nach FDP-Modell).
      • Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

      Die Steuerbefreiung für Betriebsumwandlungen ist zu prüfen.

    5. Tabaksteuer
      Die Tabaksteuer wird aufkommensneutral von einer Steuer auf tabakhaltige Einzelprodukte wie z.B. Zigarren und Zigaretten zu einer Steuer auf den Tabakgehalt von Tabakwaren umgewandelt. Das Steuergebiet wird auf die Insel Helgoland ausgedehnt. Die Steuerbefreiung für unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren von Herstellern an Mitarbeiter entfällt. [24] Die durch die Tabaksteuer erzielten Steuereinnahmen sind politisch zu binden und in voller Höhe zur öffentlichen Finanzierung des Gesundheitssystems zu verwenden.
    6. Alkoholsteuer
      Die Einzelsteuern auf alkoholische Getränke sind abzuschaffen. Stattdessen wird eine einheitliche Alkoholsteuer eingeführt, die sich wie die derzeitige Branntweinsteuer an einem mit dem Alkoholgehalt linear ansteigenden Steuersatz orientiert. Der Steuersatz sollte einem von 1993 auf 2005 inflationsbereinigten EUMindestsatz für Branntwein entsprechen (0,072 € pro vol % Alkohol pro Liter). [25]
      Das Steuergebiet ist auf die Insel Helgoland auszuweiten. Auch Wein ist der Alkoholsteuer zu unterwerfen. Steuerermäßigungen für Kleinbetriebe wie z.B. Kleinbrauereien [26], Verschlussbrennereien oder Abfindungsbrennereien [27] sind abzuschaffen. Steuerbefreit sollte nur Alkohol sein, der nicht zum Konsum bestimmt ist, wie z.B. medizinischer Alkohol, Alkohol für Forschungszwecke und vergällter
      Industriealkohol. Eine allgemeine Steuerbefreiung sollte es nur aufgrund von Bürokratievermeidung für Kleinstmengen bei nicht gewerbsmäßiger Privatproduktion eben. Die Abschaffung des Steuerprivilegs für den sogenannten „Haustrunk“ ist zu prüfen. [28]
      Die durch die Alkoholsteuer erzielten Steuereinnahmen sind in voller Höhe politisch zu binden und zur öffentlichen Finanzierung des Gesundheitssystems zu verwenden. Die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) ist aufzulösen. Sie ist vorzugsweise in eine Genossenschaft umzuwandeln und deren Anteile an bisherige „Stoffbesitzer“ zu verkaufen. Das Branntweinmonopol ist abzuschaffen. Die im Zuge der staatlichen Förderung der Agraralkoholproduktion von Kleinbrennereien und Landwirten an die BfB zugewiesenen Bundesmittel sind zu streichen und nicht weiter zu verlängern. [29]

    7. Energiesteuer
      Die Steuersätze für einzelne Energieprodukte sind neu festzulegen. Auch Kohle und Gas unterliegen grundsätzlich der Energiesteuer. Dabei ist das System individueller und willkürlich festgelegter Steuersätze für bestimmte Brennstoffe aufzugeben und ein einheitlicher Steuersatz auf die potentiell von diesem Brennstoff emittierte Menge an Klimagasen, ausgedrückt in sogenannten CO2-Äquivalenten, einzuführen. Die für einen Kraftstoff zu bezahlende Steuer berechnet sich zukünftig folgendermaßen: Menge an CO2-Äq in kg (nach GWP100) * Steuersatz. [30] Der Steuersatz für ein Kg CO2-Äquivalente sollte zu Beginn maximal 0.30 € [31] betragen. Der Steuersatz ist regelmäßig auf Veränderungen zu überprüfen und schrittweise auf die Gesamtzahl der zum Treibhauseffekt beitragenden Gase nach dem Kyotoprotokoll, nicht nur der CO2-Emissionen, auszubauen. Somit ist die Steuer zukünftig auch ohne neue bürokratische und intransparente Regelungen an den neuesten Stand der Umweltforschung anpassbar.
      Dabei müssen Emissionshandel und Energiesteuer jeweils komplementär zueinander verstanden werden. Energieprodukte, deren Emissionen bereits über den Emissionshandel eingepreist werden, sind von der Steuer freizustellen. [32] Es ist zwischen der Produktion und der Verwendung von Energieprodukten zu differenzieren: So werden z.B. die Klimagasemissionen aus der Raffinierung von Erdöl in Benzin oder dem Anbau und Raffinierung von Rapsöl allein über den Emissionshandel positiv oder negativ eingepreist. Für die darüber hinaus aus der Verbrennung der veredelten Kraftstoffe resultierende Klimagasemission durch den privaten Verbraucher wird die Energiesteuer erhoben. Mit der Einführung der neuen Energiesteuer ist dementsprechend eine konsequente und einheitliche Ausweitung des Emissionshandels notwendig.
      Eine kostenlose Abgabe von Emissionszertifikaten ohne Gegenleistung darf nicht mehr zulässig sein. Eine kostenlose Abgabe darf nur dann erfolgen, wenn tatsächlich Klimagase gebunden werden, also z.B. bei der Produktion von Biokraftstoffen von Energiewirten Bindung von CO2 „produziert“ wird. In diesem Zusammenhang können dann die bisherigen Steuersubventionen für Biokraftstoffe inklusive ihrer teilweise klimaschädlichen Nebenwirkungen abgebaut werden, da die Produzenten über den Emissionshandel Gewinne erwirtschaften können, sofern sie tatsächlich „klimaschonend“ produzieren.

      Bisherige Steuerausnahmen müssen gestrichen werden. Es entfallen somit:

      • Die Ermäßigungen für Agrardiesel [33]
      • Ermäßigung für Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe, das produzierende Gewerbe, sowie Betreiber von Kraft- Wärmekopplungsanlagen. Die Steuersubvention für KWK-Anlagen ist übergangsweise und zeitlich begrenzt als regressive Direktzahlung auszuzahlen. [34]
      • Die Ermäßigungen für Biokraftstoffe [35]
      • Die Ermäßigungen für den ÖPNV, den „Kraftdroschkenverkehr“ und die Bahn. [36] Die Steuersubventionen des ÖPNV und der Bahn sind in allgemeine Direktzahlungen für den ÖPNV umzuwandeln.
      • Ermäßigungen für den Betrieb von Seehäfen [37]
      • Ermäßigungen für von der Energiesteuer besonders betroffene Betriebe [38]
      • Die Ermäßigung für den inländischen Flugverkehr. [39] Von einer Besteuerung kann abgesehen werden, wenn eine Einpreisung über den Emissionshandel erfolgt.
      • Die Ermäßigung für den grenzüberschreitenden Flugverkehr im Rahmen von bilateralen Abkommen (z.B. mit den Niederlanden) bis zu einer EU-weiten Regelung. Von einer Besteuerung kann abgesehen werden, wenn eine Einpreisung über den Emissionshandel erfolgt.
      • Ermäßigung für energieintensive Prozesse [40]
      • Die Ermäßigungen für die gewerbliche Fischerei und Schifffahrt auf der hohen See und Seeschifffahrtsstraßen im Rahmen einer EU-weiten Regelung.
      • Die Ermäßigungen für die gewerbliche Binnenschifffahrt [41]. Die Mannheimer Akte für die Rheinschifffahrt von 1868 und entsprechende Regelungen für die übrigen Binnenschifffahrtsstraßen sind im Zusammenspiel mit den Anrainerstaaten entsprechend zu ändern. Für 5 Jahre sind die eingesparten Subventionen weiter als Beihilfe auszuzahlen, und zwar je zur Hälfte in Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz und als regressive Entschädigung für entstehende Mehrkosten.
      • Die Ermäßigung für Erdgas und Flüssiggas, das in Fahrzeugen verwendet wird. Eine Begünstigung dieser umweltschonenderen Kraftstoffe wird zukünftig aufgrund ihrer besseren Umweltbilanz im Rahmen einer CO2-Äquivalentbesteuerung erreicht.

      Steuerbefreit sind:

      • Energieträger, deren Verwendung durch NATO-Streitkräfte nach dem NATO-Vertrag und seiner Zusatzeinkommen steuerbefreit ist. Eine Aufhebung der Steuerprivilegien im Rahmen einer Überarbeitung der Stationierungsabkommen wird angestrebt.
      • Energieträger, deren Verwendung durch Diplomaten und Angehörige von internationalen Organisationen steuerbefreit sind. Eine Aufhebung der Steuerprivilegien im Rahmen einer Überarbeitung von Gegenseitigkeitsabkommen wird angestrebt.
      • Energieträger, welche zu Versuchszwecken verwendet werden
      • Bei der Mineralölherstellung zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendete Mineralöle nach §4 MinöStG. Emissionen durch die Erdölraffinierung werden stattdessen im Rahmen des Emissionshandels eingepreist.
      • Die nichtenergetischen Verwendung von Mineralöl. [42] Emissionen durch die nichtenergetische Verwendung werden stattdessen im Rahmen des Emissionshandels eingepreist.

      Steuerermäßigungen:

      • Bei der Verwendung von Brennstoffen, bei der ihre Klimagasemission bereits im Rahmen des Emissionshandels abgegolten werden (z.B. bei Stromerzeugung in Kraftwerken) gilt lediglich der EU-Mindeststeuersatz um eine Doppelbelastung minimal zu halten. Eine komplette Steuerbefreiung durch entsprechende Änderung auf EU-Ebene muss angestrebt werden.
      • Für Brennstoffe, welche zur privaten Wärme- und Energiegewinnung genutzt werden und nicht dem Emissionshandel unterliegen, gilt übergangsweise ein Steuersatz von 10% vom regulären Energiesteuersatz, der im Laufe von 5 Jahren schrittweise auf den Regelsteuersatz angeglichen wird. Das Wohngeld bzw. die Höhe und die Bemessensgrenze des Bürgergeldes wird entsprechend schrittweise angehoben.
    8. Stromsteuer
      Die Stromsteuer ist eine europaweite Steuer, welche durch Verteuerung von Strom Energieeinsparung fördern soll. Dementsprechend muss es für diese Besteuerungsart egal sein, wie Strom produziert worden ist und wofür er genutzt wird. [43] Die Stromsteuer wird deswegen von ihren Ausnahmen entrümpelt und auf einen allgemeinen ausnahmslos gültigen Satz von 12,30€ pro MWh (derzeitiger Steuersatz für das produzierende Gewerbe [44]) festgesetzt. Alle von diesem Basissatz abweichende Steuersätze und Steuerausnahmen werden angeglichen bzw. gestrichen. Es entfallen:
      • Ermäßigungen für den Bahnverkehr und den ÖPNV [45]. Die Steuersubventionen des ÖPNV und der Bahn sind in allgemeine Direktzahlungen für den ÖPNV umzuwandeln, um den ÖPNV zum Energiesparen zu animieren. [46]
      • Ermäßigungen für Betriebe, welche durch die Stromsteuer besonders belastet sind.
      • Ermäßigungen für Strom zur Stromproduktion
      • Ermäßigungen für Strom aus erneuerbaren Energien.
      • Steuerbefreiung gem. §9a StromStG für die Herstellung von Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien, Glas-, Keramik-, Ziegel, Metallerzeugung und –bearbeitung, Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren. [47]

      Steuerbefreit ist weiterhin:

      • Strom aus Notstromgeneratoren, aus Kleingeneratoren und im Zuge des Betriebs von Fahrzeugen produzierter Strom. Kleineren Schwierigkeiten, wie unnötige Umweltbelastungen über Bordstromerzeugung in Häfen und auf Flughäfen ist über die Förderung eines Ausbaus des Landstromnetzes und dem Ordnungsrecht zu begegnen.
      • Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 Megawatt, wenn er vom Anlagenbetreiber in einem räumlichen Zusammenhang zur Entnahmestelle geleistet wird. Mittelfristig ist auf eine Streichung der Steuerausnahme hinzuwirken und ein Verfahren für eine unbürokratische Steuererhebung zu entwickeln.
      • Strom, dessen Verwendung durch NATO-Streitkräfte nach dem NATO-Vertrag und seiner Zusatzeinkommen steuerbefreit ist. Eine Aufhebung der Steuerprivilegien im Rahmen von NATO-Stationierungsabkommen wird angestrebt.
  2. Ausgestaltung von Begleitmaßnahmen
    Der Staat muss versuchen, möglichst wenig zu lenken. Jedoch gibt es einige Bereiche, in denen der Staat Steuerungsmechanismen erhalten muss. Viele der Lenkungsfunktionen, die der Staat über Steuern ausüben möchte, kann er jedoch außerhalb des Steuerrechts viel effizienter transparenter, unbürokratischer und weniger einschneidend erledigen. Zusammen mit einer Steuerreform muss deshalb auch hier ein Umbau erfolgen.
    1. flächendeckende Maut statt Kraftfahrzeugsteuer
      Die KfZ-Steuer ist abzuschaffen und ggf. aufkommensneutral in eine flächendeckende Straßenbenutzungsgebühr unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen umzuwandeln. Dazu ist im Grundgesetz im Bereich der Finanzverfassung (Art. 104-115 GG) ein weiterer Absatz einzufügen: [48]
      „Bund, Länder und Gemeinden können Gebühren für den Betrieb der von ihnen unterhaltenen Verkehrswege erheben. Die zur Gebührenerhebung gesammelten Daten dürfen nur zur Durchsetzung der Gebührenordnung und für anonymisierte statistische Erhebungen zu Zwecken der Verkehrslenkung verwendet werden.“
      Eine Erhebung einer flächendeckenden Maut ohne eine grundgesetzlich klar umrissener Beschränkung der Datenerhebung, welche eine sachfremde Verwendung von Mautdaten ausschließt, lehnen die Jungen Liberalen ab. Es ist auf eine Änderung des bisher bestehenden Verbots flächendeckender Straßenbenutzungsgebühren auf EU-Ebene hinzuwirken.

      Sollte es in Zukunft durch die wegfallende Anreizbildung für den Fahrzeugbau einen weiteren Bedarf an Steuerungsmechanismen im Bereich Umwelt geben (z.B. im Bereich Feinstaub, Abgase), muss dies bei Bedarf durch Bau- und Zulassungsvorschriften im Rahmen eines „Top-Runner-Modells“ erreicht werden.
      Besondere Kompensationsmaßnahmen bei einer Straßenmaut für bisher in der KfZ-Steuer Begünstigte wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Behinderte erscheinen nicht sinnvoll, da eine Entlastung bereits an anderer Stelle über Direktzahlungen oder allgemeine Steuererleichterungen erfolgt.

    2. Gemeinnützigkeit transparent und demokratisch fördern
      Der Staat hat die Aufgabe gemeinschaftsdienliche Einrichtungen und Schwache zu unterstützen. Er hat jedoch, wie bei jeder anderen Staatsaufgabe auch, darüber Rechenschaft abzulegen. Deswegen ist es aufgrund des Gebots Haushaltstransparenz nicht sinnvoll, Glücksspiel pauschal mit einer Zweckabgabe zu belegen und diese Einnahmen direkt an gemeinnützige Einrichtungen zu vergeben, die nichts mit dem Glücksspiel zu tun hat. Ebenso wie bei der Kirchensteuer ist es abzulehnen, wenn der Staat für nichtstaatliche Organisationen Gebühren einfordert, egal wie sinnvoll diese auch sein mögen. Stattdessen sollte die Förderung gesellschaftlich gebotener Aufgaben aus dem allgemeinen Steueraufkommen bestritten werden und über ihrer Verwendung jährlich im Rahmen der Haushaltsberatungen Rechenschaft abgelegt werden. Zweckabgaben sind dementsprechend abzuschaffen und in die Glücksspielsteuern zu integrieren.
    3. Gerechter Gemeindefinanzausgleich statt Zwangsumsiedlungssteuer
      Bisher erhalten nur die Hauptwohnsitzgemeinden statistisch einen Einwohner zugesprochen und dementsprechend Finanzmittel zugewiesen. Dies führt zu volkswirtschaftlich sinnlosen Versuchen, über eine Zweitwohnungssteuer Einwohner zur Eingemeindung zu nötigen. Sinnvoller ist eine Modernisierung des Meldewesens und vor allem eine Neuordnung des Gemeindefinanzausgleichs. Zu denken wäre hier insbesondere an eine Verteilung der Einwohnerzahlen für den Berechnungsschlüssel im Verhältnis von eins zu zwei zwischen Neben- und Hauptwohnsitz. Eine Zweitwohnungssteuer und ein ruinöser Wettbewerb zwischen Gemeinden um ihre Bürger würde so überflüssig und kann wegfallen.
    4. Freiheit statt Moralsteuern
      Die Vergnügungssteuer ist eine antiquierte Moralsteuer, welche einst in Krisenzeiten als Luxussteuer für Vergnügungen eingeführt wurde. Heutzutage erscheinen jedoch aufgrund der Steigerung des allgemeinen Lebensstandards und der Abwesenheit von Hungersnöten Kinobesuche oder das Abhalten von Tanzveranstaltungen moralisch unbedenklich. Neuere Errungenschaften einiger Kommunen wie die eweils gesonderte Besteuerung von Peepshows und Prostitution tragen zwar zu erhöhten Einnahmen nicht aber zur Lösung des Problems von Schattenwirtschaft bei. Zudem sind sie unehrlich, da einerseits dieses Gewerbe tabuisiert und ausgegrenzt wird, andererseits abkassiert wird. Eine komplette Abschaffung ist sinnvoller, zumal es Verwaltungsaufwand einspart.
    5. Umbau des Agrarsektors ohne Steuersubventionen
      Die im Zuge der Agenda 2000 erhaltenen nationalen Ausgestaltungsspielräume für die Subventionierung der heimischen Landwirtschaft müssen genutzt werden, um Akzente zu einer rentablen und nachhaltig wirtschaftenden Landwirtschaft zu setzen. Die bisherigen steuerlichen Subventionen im Rahmen der KfZ-Steuer, Energiesteuer, Stromsteuer, Branntweinsteuer [49] und einer nicht erhobenen Weinsteuer müssen überflüssig werden. Staatliche Beihilfen müssen ab 2013 abgeschafft und in eine aufwandsgerechte Bezahlung der Landwirte für die Dienste der konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirte und Winzer im Zuge ihrer Leistungen im
      Naturschutz und der Landschaftspflege überführt werden.
      Dabei ist das FDP-Modell der Kulturlandschaftsprämie [50] weiterzuverfolgen. Die EU-Subventionen im Rahmen der GAP müssen von der 1. Säule in Leistungsentgelte für Landschaftspflege im Rahmen der 2. Säule umgewandelt werden. Diese Prämien dürfen hierbei nicht mehr rein flächenabhängig, sondern müssen auch aufwandsabhängig sein, damit die besonderen Aufwendungen für die Erhaltung besonderer Kulturlandschaften (z.B. beim Weinbau, Landwirtschaft auf Almen, in Mittelgebirgen oder auf Halligen) angemessen entlohnt wird. Grundvoraussetzung für die Erlangung der Entgelte für Landschaftspflege muss die Einhaltung von Mindeststandards im Umweltschutz und eine festgestellte Notwendigkeit der Erhaltung einer Kulturlandschaft sein. Mittelfristig soll die Kulturlandschaftsprämie nur noch für den Erhalt von Landschaftsschutzgebieten ausbezahlt werden.
      Darüber hinaus gehende Dauerzahlungen sind abzulehnen. Zeitlich begrenzte Umstrukturierungsbeihilfen z.B. Hilfen zur Umstellung auf einen ökologischen Betrieb, für Junglandwirte, für die Verbesserung der Vermarktung, für Agrarforschung, für den Ausbau der Bioenergiegewinnung oder Nothilfeprogramme nach Naturkatastrophen sind auf ein Minimum zu begrenzen und dürfen den Förderzeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten.
    6. Emissionshandel und Mineralölsteuer als komplementäre Maßnahmen
      Parallel zum Umbau der Energiesteuer muss eine umfangreiche Ausweitung des Emissionshandels auf alle Treibhausgase nach dem Kyotoprotokoll erfolgen. Die Vergabe von kostenlosen Emissionszertifikaten darf nur an diejenigen erfolgen, welche Klimagase binden (z.B. Produzenten von Biokraftstoffen, Forstwirte). Dabei ist auf eine Einpreisung der Gesamtökobilanz zu achten, um bloße Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Emissionshandel und Energiebesteuerung müssen sich ergänzen, ohne dass es zu Doppelrabatten oder Doppelbelastungen kommt.
    7. Keine staatliche Alkoholproduktion
      Der Staat darf nicht einerseits als Erziehungsmaßnahme Verbrauchssteuern auf gesundheitsschädliche Lebensmittel erheben und diese gleichzeitig subventionieren und selbst produzieren. Eine konsequente und glaubwürdige Suchtbekämpfung erfordert deshalb die Abschaffung des Branntweinmonopols und die Umwandlung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BfB) und anderer alkoholproduzierender Betriebe in Staatsbesitz in private Unternehmen. Zu denken wäre etwa an eine Genossenschaftslösung, an denen sich die bisherigen Stoffbesitzer beteiligen können. Eine Entlohnung von Bürgern, die Streuobstwiesen unterhalten für ihre Dienste für den Natur- und Landschaftsschutz muss über eine Kulturlandschaftsprämie erfolgen, nicht über Steuersubventionen.
    8. Weitere Erläuterungen zu wegfallenden Steuern
      1. Feuerschutzsteuer
        Die Feuerschutzsteuer wird abgeschafft, da ein ermäßigter Versicherungssteuersatz für Versicherungen die zusätzlich mit der Feuerschutzsteuer belegt waren, entfällt.
      2. Kaffeesteuer
        Die Kaffeesteuer wird ersatzlos abgeschafft.
      3. Grundsteuer
        Die Grundsteuern A+B werden abgeschafft. Die Gemeinden erhalten dafür einen erhöhten Anteil aus dem Gesamtsteueraufkommen aus Mehrwertsteuer und Einkommenssteuer zugesprochen.
      4. Schankerlaubnissteuer
        Die Schankerlaubnissteuer wird aufgrund ihrer Irrelevanz abgeschafft. Den Kommunen steht weiterhin die Erhebung einer zweckgebundenen Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Schankerlaubnis frei.
      5. Meldepflicht statt Luxussteuer auf Hundehaltung
        Der Gesetzgeber hat immer noch nicht hinreichend klargestellt hat, warum er eigentlich eine Hundesteuer erheben will, sei es aufgrund der Gefährlichkeit, der Größe, der Anzahl der Tiere oder Belästigungsgrad durch Lärm und Exkremente. Er hat zudem keine Begründung abgeliefert hat, warum nur eine Unterart (Canis lupus familiaris), nicht aber andere als Heimtiere und Nutztiere gehaltene Tierarten besteuern möchte. Höhere Kosten durch Hundhaltung dürfen den Gemeinden theoretisch nicht entstehen, da Belästigungen (z.B. durch Hundkot) gesetzlich verboten sind und gegen Verursacher von ordnungswidrigem Verhalten durch Aufklärung und Bußgelder entsprechend vorgegangen werden könnte. Dementsprechend erscheint eine Steuer willkürlich und ist abzuschaffen. Den Kommunen sollte es jedoch freistehen, sofern es für die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sein sollte, eine Meldepflicht für Heimtiere einzuführen und eine damit verbundene zweckgebundenen Verwaltungsgebühr zu erheben.
      6. Jagd- und Fischereisteuer
        Die Jagd- und Fischereisteuern werden ersatzlos abgeschafft. Eine Sondersteuer auf eine sowieso schon zu errichtende Pacht ist eine reine Neidsteuer, welche weder Verhalten sinnvoll lenkt noch zu einer spürbaren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens beiträgt. Sobald Mieten und Pachten allgemein der Umsatzsteuer unterliegen muss dies jedoch auch auf Jagd- und Fischereinutzungsrechte ausgedehnt werden.
      7. Getränkesteuer
        Die Getränkessteuer wird aufgrund ihrer Irrelevanz abgeschafft.
      8. Zoll
        Zölle müssen so schnell wie möglich EU-weit abgebaut werden. Dabei ist insbesondere für Entwicklungsländer (LLDCs) ein schnellerer Marktzugang zum EU-Binnenmarkt zu gewähren und notfalls vom Prinzip der Gegenseitigkeit abzuweichen und ein Weg der zwei Geschwindigkeiten zu verfolgen, um die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder nicht länger künstlich zu behindern. Zölle sollen in Zukunft nur noch als Strafzölle im Rahmen von WTO-konformen Verfahren erhoben werden
  3. Anlagen
    1. Anlage 1: relevante Juli-Programmatik [51]
      Julis-BW:
      • Ermäßigte Umsatzsteuersätze abschaffen (LaKo 1/05 Tübingen)
      • Wirtschaftspolitisches Grundsatzprogramm (LaK0 04/ Staufen); Kapitel 2.7. Steuerharmonisierung
      • Für einen Ausstieg aus der LKW Maut mit Toll Collect (LaK0 04/ Staufen) (Kollision)
      • Autobahnvignette (SHA 97)
      • Energie für die Zukunft - Alternativen in der Umweltpolitik (SCHW 02)
      • Umwelt-, Energie- und Ressourcenpolitik 2000 (NE 00)/(00)
      • Für eine neue Finanzverfassung
      • KFZ - Steuer (KA 96), novelliert eLaVo Dezember 2003
      • Gegen Sonderabgabe auf „Alcopops“ (STAUF 04)
      • Ja zu einer Steuerpolitik, die Bürger und Umwelt entlastet--Nein zur Ökosteuer (BI 00)
      • Innovationspolitik (FR 95)

      Julis Bund:

      • Steuergerechtigkeit durch Steuervereinfachung (1996)
      • Abschaffung von Steuerarten (1994)

    2. Anlage 2: Steuerminder- und Mehreinnahmen sowie Ausgabenveränderung im Bereich der direkten Subventionszahlungen

      Bisher nur grobe Schätzung zur Folgenabschätzung!!! Mit Ausnahme der Verbrauchssteuern auf Tabak, Alkohol, Strom und Energie handelt es sich noch um keine Festlegung bezüglich konkreter Steuersätze und Subventionszahlungen. Aufgrund begrenzter Datenlage u.a. wegen eines lückenhaften Subventionsberichts der Bundesregierung handelt es sich bisher nur um ein lückenhafte Auflistung. [52]
      Maßnahme geschätzte finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte pro Jahr Bemerkungen
      TABAKSTEUER    
      Umwandlung der Besteuerungsgrundlage der Tabaksteuer + 0 Mio. €  
      Abschaffung Subventionen in der Tabaksteuer + 7 Mio. € Abschaffung der Steuerbefreiung bei Abgabe an Mitarbeiter
      ALKOHOLSTEUER    
      Einbeziehung Alkopopsteuer in eine neue Alkoholsteuer (Steuersatz: 0,072€ pro vol % Alkohol pro Liter) - 5,3 Mio. € grobe Hochrechnung vom derzeitigen Alkopopsteueraufkommen auf den neuen Steuersatz
      Einbeziehung Biersteuer in eine neue Alkoholsteuer (Steuersatz: 0,072€ pro vol % Alkohol pro Liter) + ca. 1660 Mio. € grobe Hochrechnung vom derzeitigen Biersteueraufkommen auf den neuen Steuersatz
      Abschaffung Subventionen in der Biersteuer + 25 Mio. € Abschaffung Subvention für Kleinbrauereien
      Abschaffung Subventionen in der Biersteuer + 1 Mio. € Abschaffung der Steuerbefreiung des Haustrunks
      Einbeziehung der Branntweinsteuer in die Alkoholsteuer Steuersatz: 0,072€ pro vol % Alkohol pro Liter) - 985 Mio. € grobe Hochrechnung vom derzeitigen Branntweinsteueraufkommen auf den neuen Steuersatz
      Abschaffung Subventionen in der Branntweinsteuer + 7 Mio. € Abschaffung Ermäßigung für Produzenten bis 4 hl Alkohol und Stoffbesitzer
      Einbeziehung Schaumweinsteuer in Alkoholsteuer - ???€ Wegen der Datenlage schwer zu bemessen; es ist generell von Steuermindereinnahmen auszugehen
      Einbeziehung Zwischenerzeugnissteuer in Alkoholsteuer - ???€ Wegen der Datenlage schwer zu bemessen; es ist generell von
      Steuermindereinnahmen auszugehen
      Einbeziehung von Wein in Alkoholsteuer + ca. 1440 Mio. € Mangelnde Datenlage, daher grob berechnet aus: Weinumsatz 2006 in Litern * 12% vol. Alc. * Alkoholsteuersatz
      Wegfall der über die BfB ausgezahlten Subventionen für Agraralkohol und Entschädigungen für Stoffbesitzer + 86 Mio. € Stand 2006. Subventionen sind bisher nur noch bis Ende 2010 von der EU genehmigt und werden jährlich zurückgefahren. Die BfB will evtl. eine Verlängerung erreichen.
      Steuerfreiheit für unvergällten Alkohol für Forschungszwecke    
      STROMSTEUER    
      Senkung des Stromsteuersatzes auf 12,30€/MWh - ca. 4150 Mio. € Mangelnde Datenlage, daher nur grob berechnet aus: (Steuereinnahmen 2006 + Subventionen 2006)* 12.30€ / 20.50€
      Der Subventionsabbau muss also noch gegengerechnet werden; noch nicht einberechnet sind wegfallende Subventionierungen der regenerativen Energien, für welche die Bundesregierung keine Daten vorgelegt hat
      Wegfall von Subventionen bei der Stromsteuer + 140 Mio. € Wegfall Steuerbegünstigung für den ÖPNV; Die Höhe des Subventionsabbaus bezieht sich auf einen Steuersatz von 20,50€ /MWh. Die zukünftige Mehrbelastung beträgt durch die allgemeine Steuersenkung auf 12,30€/MWh ca. 13,5 Mio.€ und wird durch erhöhte Zuweisungen im Rahmen der allgemeinen ÖPNV-Subventionierung kompensiert; s.u. SUBVENTIONEN DIREKTZAHLUNGEN
      Wegfall von Subventionen bei der Stromsteuer + ???€ Wegfall Steuerbegünstigung zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. Abs. 1 Nr. 2 StromStG
      Wegfall von Subventionen bei der Stromsteuer + ???€ Wegfall der Steuerbefreiung Erneuerbarer Energien; Mangelnde Datenlage; Steuersubventionsstreichungen würden wieder über Direktzahlungen oder kostenlose Zertifikatvergabe in den Sektor investiert werden;
      Wegfall von Subventionen bei der Stromsteuer + 1840 Mio. € Wegfall Steuerbegünstigung für das produzierende Gewerbe nach § 9 Abs 3 StromStG; wird durch allgemeine Steuersenkung auf 12,30€ MWh kompensiert, s.o.
      Wegfall von Subventionen bei der Stromsteuer + ??? € Wegfall Steuerbegünstigung bis zu einem Jahresverbrauch von 25 MWh für das produzierende Gewerbe nach § 9 Abs 4 i.V.m § 9 Abs. 3 StromStG
      Wegfall von Subventionen bei der Stromsteuer + 1700 Mio. € Wegfall Steuerbegünstigung für von der Stromsteuer besonders betroffene Betriebe nach § 10 StromStG
      Wegfall von Subventionen bei der Stromsteuer + 70 Mio.€ Wegfall Steuerermäßigung für Aluminium-, Glas und Chemische Industrie nach § 9a StromStG
      MINERALÖL/ENERGIESTEUER    
      Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer + 135 Mio € Wegfall der Subventionierung von Agrardiesel nach §§ 25b,c und d MinöStG
      Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer + 70 Mio. € Wegfall der Ermäßigung für den ÖPNV bei der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Nr. 4a MinöStG; Kompensation durch Erhöhung der allgemeinen Subventionen des ÖPNV
      Geplanter Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer (+ 1500 Mio. €) Geplante Streichung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen § 2a MinöStG im Rahmen der Ausweitung des Emissionshandels
      Geplanter Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer ??? Geplante Streichung der Steuerbegünstigung von Kraftstoffen für KWK-Anlagen nach §3 Abs. 3 MinöStG im Rahmen der Ausweitung des Emissionshandels
      Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer (+ 1594 Mio.- ??? €) Wegfall Ermäßigung für Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebe, das produzierende Gewerbe nach § 25 MinöStG.; Einzeltatbestände müssen hier noch einzeln geprüft werden
      Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer (???) Wegfall Ermäßigung für Betreiber von Kraft-Wärmekopplungsanlagen nach § 25 MinöStG.; Einzeltatbestände müssen hier noch einzeln geprüft werden
      Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer + 240 Mio. € Wegfall Ermäßigungen für von der Energiesteuer besonders betroffene Betriebe nach § 25a MinöStG;
      Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer + 45 Mio. € Wegfall Ermäßigung für Erdgas und Flüssiggas, das in Fahrzeugen verwendet wird nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a und 2 MinöStG
      Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer + 397 Mio. € Wegfall der Steuerbefreiung für Flugbenzin beim gewerblichen inländischen Flugverkehr gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG;
      Wegfall von Subventionen bei der Energiesteuer bzw. Mineralölsteuer (+ 128 Mio. €) Wegfall der Steuerbefreiung für Schweröl für die gewerbliche Binnenschifffahrt aufgrund der Mannheimer Akte von 1868 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG nach EU-weiter Regelung; Änderung internationaler Verträge ist vorher notwendig
      Steuerminder-/Mehreinnahmen durch Änderung der
      Energiesteuersätze von:
      • Verbleites Benzin (KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59)
      • Unverbleites Benzin (KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49)
      • Gasöl (KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49)
      • Kerosin (KN-Codes 2710 19 21 und 2710 19 25)
      • Flüssiggas (KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00)
      • Erdgas (KN-Code 2711 11 00 und 2711 21 00)
      • Kohle
         
      Steuermehr-/Mindereinnahmen durch Änderung der Energiesteuersätze von Kraftstoffen für Verwendung zur Wärmeerzeugung außerhalb des Emissionshandels (=10% des regulären Energiesteuertarifs im ersten Jahr nach Steuerreform; 100% im sechsten Jahr)    
      Steuermindereinnahmen durch Streichung der Energiesteuersätze von Energieträgern, deren Nutzung im Rahmen des Emissionshandels eingepreist wird bzw. durch Senkung ihrer Steuersätze auf den EU-Mindestsatz.    
      GLÜCKSSPIEL    
      Wegfall Rennwett- und Lotteriesteuer    
      Wegfall Zweckabgaben    
      Einführung Glücksspielsteuer    
      Wegfall Lotteriesteuersubvention    
      Mindereinnahmen in der Glücksspielsteuer durch Steuerfreibetrag für die Verwendung von Bruttospielerträgen für gemeinnützige Zwecke nach AO    
      VERSICHERUNGSSTEUER    
      Senkung des allgemeinen Versicherungssteuersatzes von 19% auf 16%    
      Wegfall von Subventionen in der Versicherungssteuer + 1 Mio. € Wegfall Begünstigung für Versicherung von kleinen Viehhaltungsbetrieben
      Angleichung der Steuersätze für Hagelversicherungen    
      Angleichung der Steuersätze für Schiffskaskoversicherungen    
      Angleichung der Steuersätze für die Hausratsversicherung    
      Angleichung der Steuersätze für die Unfallversicherung mit Rückerstattung    
      Angleichung der Steuersätze für die Feuerversicherung    
      Angleichung der Steuersätze für die Gebäudeversicherung    
      MEHRWERTSTEUER    
      Senkung des regulären Mehrwertsteuersatzes von 19% um max.1- 4 %- Punkte    
      Neue Subventionen bei der Mehrwertsteuer   Mehrwertsteuerbefreiung für verschriebene Prothesen, Rollstühle, orthopädische Geräte und Hörgeräte (Senkung von 7% auf 0%)
      Neue Subventionen bei der Mehrwertsteuer   Mehrwertsteuerbefreiung für
      verschriebene Medikamente
      Neue Subventionen bei der Mehrwertsteuer   Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Getränke mit Ausnahme von alkoholischen Getränken
      Neue Subventionen bei der Mehrwertsteuer   Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Luxuslebensmittel
      Neue Subventionen bei der Mehrwertsteuer   Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für unverschriebene Medikamente
      Mehr-/Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer durch Einführung der Alkoholsteuer    
      Mehr-/Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer durch Stromsteuer    
      Mehr-/Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer durch Energiesteuer    
      Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer durch Abschaffung der kommunalen Bagatellsteuern    
      Mindereinnahmen bei der Mehrwertsteuer durch Abschaffung der Kaffeesteuer -155 Mio. € Stand 2006 bei 16% Mwst.
      Abschaffung von Subventionen bei der Mehrwertsteuer (+ 570 Mio. €) Abschaffung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes für den ÖPNV berechnet auf den regulären Mehrwertsteuersatz von 2006, d.h. MWSt von 16% statt 7%
      GRUNDERWERBSSTEUER    
      Erhöhung der Grunderwerbssteuer von 3,5% auf 7% im Rahmen einer Angleichung an die Mehrwertsteuer + ca. 4800 Mio. € Wegen der Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag ist exakte Messung schwierig; Die derzeitigen Einnahmen bei einem Satz von 3,5% liegen bei 4800 Mio. €
      WEITERE STEUERN    
      Wegfall Grundsteuer A - 354 Mio. €  
      Wegfall Grundsteuer B - 10045 Mio. €  
      Wegfall der Getränkesteuer ca. – 1,3 Mio. € Einzelangaben nach BMF 2003; nach BMF 2006 für kommunale Bagatellsteuern insgesamt: - 551 Mio. €
      Wegfall Hundesteuer - ca. 217,8 Mio. €
      Wegfall Vergnügungssteuern - ca. 255,5 Mio. €
      Wegfall Jagd- und Fischereisteuern - ca. 25 Mio. €
      Wegfall Schankerlaubnissteuer - ca. 1,1 Mio. €
      Wegfall Zweitwohnungssteuer - ca. 54,7 Mio. €
      Wegfall Feuerschutzsteuer - 322 Mio. €  
      Wegfall Kaffeesteuer - 973 Mio. €  
      Wegfall Kraftfahrzeugsteuer - 8973 Mio. €  
      SUBVENTIONEN DIREKTZAHLUNGEN    
      Erhöhung der allgemeinen Subventionen im ÖPNV wegen der Abschaffung von Steuerprivilegien in der Mehrwertsteuer, Stromsteuer und der Mineralölsteuer - 686 Mio. € Kompensation der Mehrausgaben des ÖPNVs aufgrund der Vereinheitlichung des Stromsteuersatzes auf 12,30€ statt 11,42€ MWh, Wegfall von Ermäßigungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4a MinöStG und Wegfall des Mehrwertsteuerprivilegs. Davon:
      • Mehrausgaben durch Stromsteuer: 13,5 Mio. €
      • Mehrausgaben durch Mineralölsteuer: 70 Mio. €
      • Mehrausgaben durch MWSt auf Energie- und Stromsteuer: 12,5 Mio. €
      • Mehrausgaben durch Wegfall Mehrwertsteuerermäßigung: 570 Mio. € bei MWSt. von 16%
      WEITERE MAßNAHMEN    
      Kosten für kostenlose Vergabe von Emissionszertifikaten    
      Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsrechten    
      VERWALTUNGSKOSTEN    
      Mehrausgaben der Verwaltung für die Ausweitung der Kulturlandschaftsprämie    
      Mehrkosten für die Verwaltung des Emissionshandels    
      Ausgaben für die Kulturlandschaftsprämie    
      Minder/Mehrausgaben der Verwaltung durch Neuordnung des Meldewesens und Gemeindefinanzausgleichs    
      Einsparung bei der Steuerverwaltung für die Erhebung der wegfallenden Steuern    
      Neuausgaben bei der Steuerverwaltung für die Erhebung der zukünftigen Steuern    

      (Quelle: Steuereinnahmen 2002- 2006; http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_4158/DE/Service/Downloads/Abt__I/0602221a6002,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

  4. Literatur
    • Bergmann, Heidi, Emissionshandel im Verkehr. Ansätze für einen möglichen Up-Stream-Handel im Verkehr. Gutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes, Köln, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe
      März 2005, S: 167; Quelle: http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/2969.pdf.
    • Bundesministerium der Finanzen: Steuern von A bis Z, 2005
    • Bundeshaushalt 2006
    • Bunjes, Johann (†), Geist, Reinhold, Umsatzsteuergesetz Kommentar 6. Aufl. München 2000.
    • Burdick, B.; Lange, U., Berücksichtigung von Umweltgesichtpunkten bei Subventionen - Sektorstudie Agrarwirtschaft, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie, Abteilung Klimapolitik/Umweltbundesamt 2003.
    • Deutscher Bauernverband, Schwarzbuch Bürokratieabbau, Berlin, Juni 2006.
    • Ernst, Alexander, Wie gut eignet sich die Versicherungssteuer als Staatseinnahmenquelle? Diplom-Arbeit Universität Konstanz 1998. Quelle: http://w3.ub.unikonstanz.de/v13/volltexte/1999/125//pdf/125_1.pdf
    • FDP Bundesverband (Hrsg.), Wechsel – Lexikon, Deutschland erneuern von A – Z. (Beschlusssammlung)
    • FDP Landesverband Baden-Württemberg: Liberale Leitlinien für eine ökologische Marktwirtschaft (Beschluss des 84. Ordentlichen Landesparteitages am 5. Januar 1994 in Stuttgart)
      http://www.fm.rlp.de/Z_pdf/Reform_der_Grundsteuer.pdf
    • Kasper, Andreas, Die Zweitwohnungssteuer, in: DStR Heft 45 Jg. 44 (2006), S. 2005-2012.
    • Pache, Eckhard, Möglichkeiten der Einführung einer Kerosinsteuer auf innerdeutschen Flügen. Rechtsgutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes, Würzburg 2005 - Download: http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/2853.pdf
    • Prange, Florian/ Ahlswede, Jochen: Schwarzbuch Klima- und Umweltschädliche Subventionen und Steuervergünstigungen. Wie die Bundesregierung die Chance einer nachhaltigen Finanz-, Bildungs- und Umweltpolitik verspielt. (Hrsg. Vom BUND, Forum Ökologische Steuerreform, NaBu, u.a.) 2006.
    • Reform der Grundsteuer. Bericht des Bayerischen Staatsministers der Finanzen und des Ministers der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz an die Finanzministerkonferenz, 2004; Quelle:
    • Subventionsbericht der Bundesregierung 2006
    • Voos, Christoph, Die Grundbesitzbesteuerung in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Steuerbelastungsvergleich Kritische Bestandsaufnahme • Reformvorschlag, Diss: Duisburg-Essen 2003. Quelle: http://duepublico.uni-duisburgessen.de/servlets/DerivateServlet/Derivate...
    • Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen: Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand, August 2006.

Fußnoten
[1] Vgl.: Deutschland braucht ein neues Steuerrecht: einfach, niedrig und gerecht. Beschluss des Präsidiums der FDP, Berlin, 6. Oktober 2003.

[2] Vgl.: Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion vom 14. Januar 2004 zur Abschaffung der Gewerbesteuer und Einführung einer neuen Einkommensteuer.

[3] Die Idee, die Kraftfahrzeugsteuer auf die Energiesteuer umzulegen hat zwar Charme, würde jedoch verhindern, dass die Energiesteuer verursachergerecht reformiert werden könnte, da ansonsten die Steuern auf Heizkraftstoffe noch mehr explodieren würden. Außerdem erscheint eine Straßenmaut geeignet, Verkehrsinfrastruktur verursachergerechter, nämlich nach Gewicht und Größe, zu finanzieren. Der CO2-Ausstoß von Kraftfahrzeugen wird momentan im Gegensatz zu anderen Verursachern sehr hoch eingepreist. Zu weiteren Ausführungen s.u.

[4] Hier ist eine Grundgesetzänderung und Streichung des bisherigen „Lex Baiuvariorum“ in Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 notwendig.

[5] Nur bei gleichzeitiger Senkung der Sozialabgaben erscheint eine weniger einschneidende Reduzierung oder eine Beibehaltung des derzeitigen Mehrwertsteuersatzes zur Gegenfinanzierung weiterhin sinnvoll.

[6] Beispiele wären u.a.: öffentlichen Energieversorger, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Rundfunkanstalten, Schulcafeterien, Studentenwerke. Die Objektförderung sollte in eine Subjektförderung überführt werden.

[7] § 4 Nr.7 UstG

[8] § 4 Nr. 4 UStG; Art 15 Nr. 11 EG-Richtlinie

[9] § 4 Nr. 21 UStG

[10] §4 Nr. 11 UStG; Subvention 2006: 5 Mio. € ; Begründung der Subvention: Verhinderung des Ausschaltens dieser Berufsgruppe.

[11] § 4 Nr. 11a UStG

[12] Vgl. Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG; Subvention 2006 für Gegenstände der Tier und Pflanzenzucht insgesamt: 150 Mio.€

[13] Das bedeutet auch weiterhin, dass ungenießbare Schweineohren aus steuersystematischen Gründen teurer als genießbare Schweineohren sind! :)

[14] Subvention 2006 für Personenbeförderung im ÖPNV: 580 Mio. €

[15] vgl. §8 UstG; § 4 Nr. 2 UStG; Subventionsvolumen: unbekannt

[16] § 4 Nr. 6e UStG

[17] § 4 Nr. 20 UStG Subventionen 2006 für kulturell unterhaltende Leistungen und Produkte: 1360 Mio. € + Objektförderung: 110 Mio €

[18] Subventionen 2006: 10 Mio. €.; Damit würden die Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung von 135 auf 145 Mio. € erhöht.

[19] § 4 Nr. 25 UStG

[20] § 4 Nr. 27 UStG; Subvention 2006: ?

[21] § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 und 3.

[22] Obwohl Steuern natürlich juristisch nicht an bestimmte Ausgaben gebunden werden können, lässt durch eine politische Absichtserklärung durchaus eine transparente Regelung schaffen.

[23] Dies sollte insbesondere im Hinblick auf eine Kompensierung des Subventionsabbaus in der Landwirtschaft berücksichtigt werden. Das Grundsteueraufkommen in der Landwirtschaft betrug 2006 ca. 336 Mio. Euro. Da Grundstücksverkäufe und damit auch eine entsprechende Besteuerung in der Landwirtschaft seltener vorkommen, und bei Vererbungen im Rahmen einer Stundungsregelung für weitergeführte Betriebe die Erbschaftssteuer häufig entfällt, ist hier mit einer Steuerentlastung der Landwirtschaft zu rechnen. Dies könnte direkte und indirekte Belastungen beim Abbau von Subventionen im Rahmen der Agrardieselverordnung (135 Mio.€) oder des Mehrwertsteuergesetzes (77Mio€) erheblich abmildern. Vgl. 20. Subventionsbericht der Bundesregierung.

[24] Vgl. § 6 Abs. 2 TabStG 1993; Steuersubvention 2006: 7 Mio. €. Die selbe Forderung stellt der Rechnungsprüfungsausschuss sowie der BRH seit 1989. Die Subvention besteht seit 1918 aus dem Grund der „Entlastung der Arbeitnehmer“.

[25] Der offizielle Steuersatz der EU für Branntwein beträgt seit 1993 0,0550 € pro Vol% Alkohol pro Liter. Rechnet man die Teuerungsrate mit ein, müsste er um 31% auf 0,072€ pro Liter angehoben werden. Vgl. zu unterschiedlichen Alkoholsteuern in der EU und Mindestsätzen die Empfehlung der EU-Kommission vom 8.9.2006. „Alkoholbesteuerung: Kommission schlägt Erhöhung der Mindestsätze vor“
Hochgerechnete bisherige Steuersätze pro Volumenprozent Alkohol pro Liter in Deutschland:
Alkopopsteuer 0,5550 €
Regulärer Branntweinsteuersatz: 0,1303 €
Branntweinsteuersatz für Abfindungsbrennereien: 0,1022 €
Branntweinsteuersatz für Verschlussbrennereien: 0,0730 €
Wein: 0,00 €
Schaumweinsteuer: zwischen 0,0906 € und 0,4250 €
Zwischenerzeugnissteuer: zwischen 0,0955 € und 0,8500 €
Biersteuer (Brauerei mit Jahresausstoß über 200.000hl): 0,024 €
Biersteuer (Brauerei mit Jahresausstoß unter 50000hl): 0,016 €
Biersteuer (Brauerei mit Jahresausstoß unter 5000hl): 0,010 €

[26] Bisher galt ein ermäßigter Biersteuersatz; Subventionsvolumen 2006: 25 Mio. Euro; Begründung: Biermengenstaffel dient dem „Erhalt mittelständischer Brauereien“ und besteht seit 1993. Anm.: In der EU haben nur noch die Beneluxstaaten eine solche Regelung. Quelle: 20. Subventionsbericht der Bundesregierung 2006, Anlage 2.;

[27] Bisher galt ein ermäßigter Branntweinsteuersatz. Begründung nach Subventionsbericht 2006: Schutz von mit hohen Kosten arbeitenden Kleinbrennereien; Subventionsvolumen 2006: 7 Mio. Euro; Quelle: 20. Subventionsbericht der Bundesregierung, Anlage 2.

[28] Momentan gibt es bei Bier eine Steuerbefreiung für die kostenlose Abgabe von Bier („Haustrunk“) an Mitarbeiter und eine Steuerbefreiung für nicht gewerbliche Hobbybrauer bei einer Jahresproduktion von bis zu 2 hl.
Subventionsbericht 2006 zum sogenannten „Haustrunk“: Subventionsvolumen 2006: 1 Mio. Euro;
Quelle: 20. Subventionsbericht der Bundesregierung, Anlage 2. Begründung dieser seit 1918 bestehenden Ausnahme ist nicht Bürokratievermeidung sondern „Vergünstigung für Arbeitnehmer“.

[29] Im Jahr 2006 betrug der staatliche Zuschuss 85.952.000 €; vgl. Bundeshaushalt 2006, Haushaltstitel 0809 682 01- 061 „Zuschuss an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein“. Die Förderung läuft noch bis 2010. Eine Genehmigung für eine Fortsetzung der Regelung wird von der
BfB angestrebt.

[30] Zu Vor- und Nachteilen einer „CO2-Steuer“ gegenüber einem Emissionshandel im Verkehr bzw. ihrer ergänzenden Wirkung vgl. Bundesumweltamt, (Hrsg.) Emissionshandel im Verkehr. Ansätze für einen möglichen Up-Stream-Handel im Verkehr, Köln, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe März 2005, S: 167; Quelle: http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/2969.pdf.
Allein wegen der EU-Vorgabe nach einer Energiebesteuerung wird eine Besteuerung von Energieträger weiterhin erforderlich sein und ist dementsprechend kurz- und mittelfristig einer vollständigen Ersetzung der Energiesteuer durch einen Emissionshandel vorzuziehen.

[31] Bei einem Steuersatz von 0.29€ würde sich die Steuer auf Normalbenzin zunächst nicht verändern bis man andere Schadstoffe ebenfalls mit einrechnet. Der Energiesteuersatz auf Diesel würde um ca. 50% steigen, derjenige auf Schweröl um 550% steigen und derjenige auf Kerosin um 3-4% sinken.
Derzeitige CO2-Emissionen in Kg pro Liter:
Benzin: 0,37
Diesel: 0,65
Kerosin: 0,41
Schweröl: 0,98

[32] D.h., dass die oft beklagten 400 Mio. Steuersubvention an die Mineralölkonzerne nach § 4 MinöStG dann weiterhin bestand haben sollen, wenn Emissionen der Raffinerien lückenlos in den Emissionshandel eingebunden worden sind.

[33] Die Steuersubvention beträgt laut Subventionsbericht der Bundesregierung 135Mio. €. Der deutsche Bauernverband gibt die Bürokratiekosten für die Bearbeitung der Agrardieselanträge mit 19 Mio € an. Vgl., Deutscher Bauernverband. Schwarzbuch Bürokratieabbau, Berlin, Juni 2006, S. 15. und ubventionsbericht der deutschen Bundesregierung 2006.
Für höchstens 5 Jahre, d.h. bis zur Entlastung der Bauern durch den kompletten Wegfall der Grundsteuer A, ist eine Übergangsregelung zu erwägen. Möglich wäre, die Subventionen regressiv zur Hälfte weiterhin als Agrardieselbeihilfe auszuzahlen sowie die andere Hälfte in dieser Zeit für Maßnahmen zur Förderung der Infrastruktur des Biokraftstoffvertriebs in ländlichen Regionen zu verwenden; Vgl. Empfehlung der Übergangsregelung nach Burdick, B.; Lange, U., Berücksichtigung von Umweltgesichtpunkten bei Subventionen - Sektorstudie Agrarwirtschaft, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie, Abteilung Klimapolitik/Umweltbundesamt 2003.

[34] Steuersubvention 2006: 1594 Mio. €. Die Regelung gibt insbesondere in Forst- und Landwirtschaftlichen Betrieben Anreize für Steuerbetrug. Eine Entlastung der Landwirte für Heizkosten sollte auf anderem Wege erfolgen, z.B. bei der Förderung von umweltschonenderen Heizungen sowie der Nutzung regenerativen Energien und im ländlichen Raum. Steuermehrbelastung für Betriebe ist nicht abzusehen, da hier mehrere Subventionen anscheinend nicht ohne Absicht zusammengefasst worden sind.

[35] Ein Ausgleich erfolgt durch den Emissionshandel. Es erfolgt eine kostenlose Vergabe von Emissionszertifikaten in Höhe der bei der Produktion tatsächlich gebundenen CO2-äquivalente an die Produzenten. So soll eine zielgerichtetere Förderung im Rahmen einer Gesamtökobilanz ereicht
werden.

[36] Steuerbegünstigung für den ÖPNV nach Subventionsbericht 2006: 70 Mio. Euro; Grundlage: § 25 Abs 1 Nr. 4a MinöStG; Die Steuerermäßigung lag laut Subventionsbericht bei ca. 40%.

[37] Subvention 2006: 25 Mio. €; Quelle: Schwarzbuch Klima- und Umweltschädliche Subventionen

[38] Subvention 2006: 240 Mio. €; Quelle: Schwarzbuch Klima- und Umweltschädliche Subventionen

[39] Die Subventionshöhe ist unklar, Während der Subventionsbericht von 397 Mio. € spricht, geht das Schwarzbuch Klima- und Umweltschädliche Subventionen von 8730 Mio. € aus, wenn man den Preis für privat genutztes Flugbenzin ansetzen würde. Vermutlich wird in letzterem von der Gesamtmenge des verkauften Flugbenzins in Deutschland ausgegangen, also auch Flugbenzin für grenzüberschreitende Flüge. Zu Möglichkeiten, den Tanktourismus auf Inlandsflügen zu umgehen vgl. Eckard Pache: Möglichkeiten der Einführung einer Kerosinsteuer auf innerdeutschen Flügen. Rechtsgutachten im Auftrag des Umweltbundesamtes, Würzburg 2005 - Download: http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdfl/2853.pdf

[40] Diese Subvention wird zusammen mit der gleichgelagerten Subvention bei der StromSt für 2006 auf 69 Mio. € geschätzt; s.u. Quelle: Schwarzbuch Klima- und Umweltschädliche Subventionen

[41] Steuerbefreiung für die Verwendung von Schweröl in der Binnenschifffahrt nach Subventionsbericht 2006: 128 Mio. Euro

[42] Steuersubvention 2006: 1900 Mio. €; Quelle: Schwarzbuch Klimaschädliche Subventionen. Gerade weil hier jeder Prozess der Mineralölverwendung über den Emissionshandel abgewickelt werden könnte, z.B. Raffinierung, Verarbeitung, macht eine Abschaffung der bisher bestehenden Subvention nach §4 MinöStG weniger Sinn als eine alternative Einpreisung des Produktionsprozesses in den Emissionshandel, insbes. deshalb, weil eine Subvention EU-weit besteht und so schwer abzuschaffen ist.

[43] Auch wenn man Strom von regenerativen Energien bevorzugen mag, ist dies für das Steuerziel der Stromsteuer, nämlich der Stromeinsparung irrelevant. Damit geht die Steuer von ihrem Ansatz her nach dem Grundsatz „Strom kommt aus der Steckdose“ vor. Will man bestimmte umweltfreundliche Wege der Stromgewinnung fördern, muss dies über andere Wege, z.B. über die Energiesteuer und den Emissionshandel geschehen.

[44] Bisherige Steuersubventionen durch Regelabweichung nach dem Stromsteuergesetz:

  • Steuerbegünstigung für produzierendes Gewerbe und Land und Forstwirtschaft;
    Begründung nach Subventionsbericht 2006: Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen;
    Subventionsvolumen 2006: 1850 Mio. Euro;
  • Steuerbegünstigung für produzierendes Gewerbe, das besonders hoch belastet ist: ;
    Begründung nach Subventionsbericht 2006: Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen;
    Subventionsvolumen 2006: 1700 Mio. Euro;
  • Steuerbegünstigung für den ÖPNV
  • Steuerbegünstigung für KWK: ???
  • Steuerbegünstigung für Strom aus regenerativen Energien: ???

Quelle: 20. Subventionsbericht der Bundesregierung, Anlage 2.

[45] Bisher gibt es eine Steuervergünstigung für den ÖPNV und Eisenbahnverkehr.; Begründung nach Subventionsbericht 2006: „Entlastung von der Stromsteuer“ !!!; Subventionsvolumen 2006: 140 Mio. Euro; Quelle: 20. Subventionsbericht der Bundesregierung, Anlage 2.

[46] Durch die Erhöhung des Stromsteuertarifs von 11.42€ auf 12.30€ /MWh käme es zu Mehrbelastungen von 13,5 Mio. € im ÖPNV und der Bahn, welche deswegen entsprechend in allgemeine Direktzahlungen an diese umzuwandeln sind. Berechnungsgrundlage: Subventionsbericht 2006.

[47] gVolumen der Steuersubvention: 70 Mio. €

[48] Die Grundgesetzergänzung soll als „Anti-Schäuble Paragraph“ verhindern, dass eine Aushöhlung von bei der Gesetzesverabschiedung gemachten Versprechungen bezüglich des Datenschutzes nachträglich per Ministererlass oder einfacher Gesetzgebung im Rahmen von Koalitionskalkül möglich wird. Eine Abschwächung des Datenschutzes wird so nur noch mit 2/3 Mehrheit in beiden Kammern möglich sein. Zwar ist eine Aufblähung des Grundgesetzes möglichst zu vermeiden, im Bereich des Datenschutzes erscheint dies jedoch nach Erfahrungen der letzten 20 Jahre sinnvoll.

[49] Vgl. dazu Kapitel 4.4.1.1 Zuschüsse an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in: Burdick, B.; Lange, U., Berücksichtigung von Umweltgesichtpunkten bei Subventionen - Sektorstudie Agrarwirtschaft, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie, Abteilung Klimapolitik/ Umweltbundesamt 2003, S. 41f.

[50] Begriff ist zwar politisch seit 2004 veraltet, macht aber das Prinzip deutlich, nach dem gehandelt werden muss.

[51] Es gibt hier sowohl Übereinstimmungen (z.B. Alkopopsteuer, Ökosteuer) als auch Kollisionen (z.B. Kfz-Steuer, Straßenbenutzungsgebühr). Da die Juli-Programmatik nicht ganz kohärent ist wäre eine Kollision allerdings nichts neues. :)

[52] Grundlage: Steuereinnahmen 2006 + Subventionsbericht der Bundesregierung 2006 u.a.



Dieser Antrag wurde auf der Mitgliederversammlung der JuLis Region Freiburg am 27.3.2008 beschlossen.