Eine umfassende und verlässliche gesetzliche Regelung des strafprozessualen Deals!

Der Landeskongress möge beschließen:

Eine umfassende und verlässliche gesetzliche Regelung des strafprozessualen Deals!

Neu eingeführt werden soll ein § 275 c der Strafprozessordnung.

Danach soll sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen dürfen. In aller Regel bekommt der Angeklagte dabei eine bestimmte Strafobergrenze zugesagt, wenn er den Inhalt der Anklageschrift akzeptiert.

Ein sog. Deal ersetzt nicht das Urteil im Strafprozess, es besteht aber die Möglichkeit das Verfahren durch die Absprache früher zu beenden. Bisher war der Abschluss eines Deals unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs festgelegt hat, zulässig. Danach kann u.a. Gegenstand einer Absprache niemals eine Zusicherung sein, deren Erfüllung außerhalb der Kompetenz des erkennenden Gerichts liegt oder die offensichtlich rechtswidrig wäre.

Bei Einführung einer gesetzlichen Regelung besteht das Risiko, dass nur noch auf ein ökonomisches Ende des Verfahrens hingewirkt wird.

Von der Möglichkeit des Deals darf nicht nur deswegen Gebrauch gemacht werden, weil das Gesetz es vorsieht.

Die Wahrheitserforschungspflicht kann nicht auf Kosten der Möglichkeit der schnellen Beendigung des Verfahrens zurücktreten.

Wir fordern die Möglichkeit des Abschlusses einer Absprache nur bei einer Straferwartung unter 4 Jahren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine gerechte Urteilsfindung beeinträchtigt wird, wenn aufgrund der Absprache keine umfassende Beweisaufnahme mehr stattfindet.

Der Angeklagte hat das Recht auf eine angemessene Verteidigung hinsichtlich der Strafzumessung, die ohne Absprache erfolgreich geführt werden könnte. Falls eine Absprache stattfindet, „lohnt“ sich eine solche Verteidigung gar nicht mehr und es droht auch die Gefahr, dass ein Tarifsystem entsteht, in dem Strafhöhen unabhängig von ihrem individuellen Schuldgehalt entwickelt werden. Da sich über die Höhe einer zu verhängenden Strafe verständigt wird, hat der Angeklagte auch keine größeren Erfolgsaussichten auf einen Freispruch.

Die gesetzliche Regelung des Deals muss daher berücksichtigen, dass dem Angeklagten die Möglichkeit erhalten bleibt, strafzumessungsrelevante Tatsachen vorzutragen und ggf. unter Beweis zu stellen.

Auf den Angeklagten darf kein Zwang ausgeübt werden, sich auf eine Absprache einzulassen und ein Geständnis abzulegen, da im Strafprozess der Grundsatz besteht, sich selbst nicht belasten zu müssen.

Wenn dem Angeklagten ein entsprechend geringes Strafmaß für die Ablegung eines Geständnisses in Aussicht gestellt wird, hat er kaum die Möglichkeit sich frei zu entscheiden, sondern wird das Geständnis ablegen um eine womöglich noch höhere Bestrafung zu vermeiden.

Ein faktischer Dealzwang lässt sich zwar durch eine gesetzliche Normierung nicht verhindern, es sollte aber klar geregelt werden, dass der Abschluss auf einem freiwilligen Einvernehmen beruht, um das Recht des Angeklagten auf umfassende Verteidigung zu wahren.